Berufsunfähigkeitsversicherung: Sicherung der Arbeitskraft
Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) wird häufig in Kombination mit einer Rentenversicherung abgeschlossen. Dort fließt ein Teil des Beitrages in einen Sparanteil und ein anderer Teil in den Risikoanteil. Wer länger als 6 Monate arbeitsunfähig ist bzw. durch einen Arzt bestätigt krankgeschrieben ist, bezeichnet man als berufsunfähig. Der Angestellte erhält nach einem Ablauf von 43 Tagen Arbeitsunfähigkeit, eine Krankengeldzahlung durch die gesetzliche Krankenkasse (GKV).
Im allgemeinen Sprachgebrauch sagt man, dass ab der 6. Woche die Krankenkasse für die Lohnfortzahlung aufkommt. Das Krankengeld wird in einer Höhe von ca. 80% des Nettolohnes gezahlt. Für diese finanzielle Lücke, kann der Angestellte sich mit einer Krankentagegeldversicherung absichern.
Die Krankenkasse zahlt aber nur bis zu einer gewissen Dauer. Nach 6 Monaten ununterbrochener Krankheit kann die private BU in Kraft treten. D.h. wenn ich eine Rente in Höhe von 1000 Euro vereinbart habe und weise ärztlich nach, dass ich berufsunfähig bin, zahlt die BU mir meine Rente bis zum tatsächlichen Renteneintritt.
Es sollte darauf geachtet werden, dass die Vertragsbedingungen dieser BU, keine Klausel der sogenannten „abstrakten Verweisbarkeit“ enthalten. Wenn diese Klausel enthalten wäre, würde dies bedeuten, dass der Berufsunfähige in einem anderen Beruf arbeiten könnte und die Versicherung im Schadenfall keine Leistung übernimmt. Fazit: Erst informieren und dann abschließen.
Veröffentlicht am Donnerstag, 27. Mai 2010 | Autor: ds
Schlagwörter: Versicherung Konditionen Rente Krankheit Beruf Arzt