Kann ich eine Versicherung vor Laufzeitende kündigen?

Zunächst einmal sollte man sich vor dem Abschluss einer Versicherung überlegen, ob man die Versicherung unbedingt braucht und sie auch bezahlen kann. Denn eine Versicherung ist während der vereinbarten Mindestlaufzeit eigentlich nicht kündbar.

Grundsätzlich muss man unterscheiden, ob man die Versicherung auf eine unbestimmte Zeit abgeschlossen hat, oder ob vertraglich ein festes Ende vereinbart ist. Im ersten Falle kann man, meist zum Ende des Kalenderjahres, kündigen. Dann endet die Versicherung zum Kündigungstermin. Man muss natürlich die Kündigungsfrist einhalten. Im zweiten Falle muss man nicht kündigen. Doch ist zu prüfen, ob tatsächlich ein festes Vertragsende vereinbart ist. Üblich ist nämlich die Klausel, dass sich eine Versicherung automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt wird.

Nehmen wir das Beispiel einer Haftpflichtversicherung, die man auf ein Jahr abgeschlossen hat. Dann ist sie während dieser Zeit nicht kündbar. Wenn man den Beitrag vorausbezahlt hat, wird man nichts zurückbekommen, und wenn man meint, die restlichen Beiträge nicht bezahlen zu müssen, kann man mit einer Pfändung konfrontiert werden. Die Versicherung hat ein Recht auf die Beiträge, auch wenn sie wegen Nichtzahlung nicht mehr leisten muss.

Problematisch ist die Kündigung einer Lebensversicherung. Hier gibt es einen so genannten Rückkaufwert, den man zurückbekommt, wenn man die Versicherung kündigt. Der ist aber in aller Regel zumindest in den ersten Jahren noch nicht einmal so hoch wie die Beiträge, die man einbezahlt hat. Deshalb ist es meist günstiger, die Versicherung nicht zu kündigen, sondern sie ruhend zu stellen. Man braucht dann keine Beiträge mehr zu bezahlen, erhält aber am Ende der Versicherung wenigstens die anteilige Versicherungssumme ausbezahlt.

Veröffentlicht am Freitag, 11. März 2011 | Autor: gs
Schlagwörter: Kündigung Versicherung Laufzeit Kündigung Kündigungsfrist Stornierung Versicherung ruhen lassen Beitragsverweigerung Storno